Das Besehen
Alle grünen Gemüse und Salate müssen sorgfältig nachgesehen werden, ob keine Würmer, Raupen oder deren Eier daran haften. Obst, besonders Steinobst, auch getrocknetes, muss geöffnet und wurmiges fortgeworfen werden. Hülsenfrüchte, Reis, Grieß, Graupen, Haferflocken müssen auf einem warmen Deckel besehen werden, ob sie keine Milben enthalten. Auch Korinthen, Rosinen und Dörrobst sind auf Milben zu untersuchen.
Das Wärmen am Schabbos (Shabbat)
Alle Speisen und warmen Getränke für Schabbos müssen am Freitag vor Schabbosanfang fertig zubereitet sein, in das zum Wärmen bestimmte Gefäß gefüllt, in den Schabbosofen gestellt werden. Die Flamme des Ofens muss bedeckt sein, und es darf an ihr nichts größer oder kleiner gestellt werden.
Das Challohnehmen
(Challoh ist ein oft zum Sabbath gebackenes Gebäck)
Die Hausfrau ist verpflichtet, von einem Wasserteig von mindestens 2 1/2 Pfund Mehl, Challoh zu nehmen. Von der fertig gekneteten Masse wird vor dem Backen ein Stückchen in der
Größe eines halben Eies abgenommen und verbrannt und dabei die hierfür bestimmter Brochoh gesprochen. Bei einem Kuchenteig, der mit Milch geknetet wird, kann auch Challoh genommen
werden, jedoch ohne Brochoh. Da Brot meist fertig gekauft wird, hat die Hausfrau in der Regel nur bei den Schabbosbroten Gelegenheit, die Challohpflicht zu erfüllen. In Abwesenheit der Hausfrau kann Challoh auch von anderen Familienmitgliedern abgesondert werden. Hat man vergessen, Challoh zu nehmen, so
darf man das Schabbosbrot doch essen, muß aber nach Schabbos ein größeres Stück verbrennen.
Eruv Tawschilien
Man darf an Jorntow nur die für den einen Tag bestimmten Speisen kochen; fällt aber Jomtow auf Donnerstag und Freitag oder Freitag und Schabbos und ist man dadurch gezwungen, am Jomtow für Schabbos zu kochen, so muss der Hausherr vor Beginn des Jomtow Eruv Tawschilien machen. Die Hausfrau reicht ihm dazu ein Stück zubereitetes Fleisch oder Fisch mit einem kleinen Brot oder Mazzoh; der Hausherr spricht die vorgeschriebene Brochoh. Das Fleisch mit dem Brot oder der Mazzoh muß zurückgestellt werden, und man darf es nicht vor Schabbos zu Minchoh essen.
Täuwel
Alle Eßgeräte aus Porzellan, Glas, Steingut, Emaille, Aluminium, Silber, sowie Messer und Gabeln, auch Holzgeräte müssen vor dem Gebrauch in fließendes Wasser getaucht werden; dabei spricht man den hierfür bestimmten Segensspruch. Holzgeschirr und von innen glasierte Tongefäße, sowie irdenes Geschirr wird ohne Brochoh getauwelt. Schon vorher müssen alle Gefäße sauber sein und beim Tauwein vom Wasser ganz bedeckt werden.
Glühen und Käschern
Geräte, die durch einen Zufall treife geworden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen wieder gebrauchsfähig gemacht werden. Ebenso können bestimmte Geräte und Geschirre, die im täglichen Gebrauch sind, zum Gebrauch am Pessach hergerichtet werden; man unterzieht sie einer gründlichen Reinigung durch Glühen oder Käschern. Alle eisernen Pfannen, Backbleche, eiserne Tiegel, Spieße
und Röste können geglüht werden. Kohlenherde, Gasherde und Gruden müssen zuerst geglüht werden und daun 12 Stunden unbenutzt bleiben; dann wird der Kohlenherd so stark geheizt, daß die Herdplatte mit allen Ringen glühend rot wird, dann legt man auf die Herdplatte und in die Bratöfen noch glühende Holzkohle oder glühenden Sand. Beim Gasherd müssen alle Flammen so groß wie irgend möglich brennen, dann legt man ebenfalls auf die Herdplatte und in die Bratöfen glühende Holzkohle.
Nach dem Glühen, wenn die Herdringe und die Gegenstände wieder abgekühlt sind, werden sie noch mit kaltem Wasser begossen. Es ist empfehlenswert, sich bei Neueinrichtungen eine besondere
Herdplatte und für den Bratofen einen Einschieber für Pessach zu besorgen, auch die Bratöfen im Gasherd und der Grude können am Pessach mit besonderem Einschieber versehen, benutzt werden. Das Wasserschiff im Herd muß gekasdiert werden; dies ist aber nur erlaubt, wenn es aus Kupfer und Zinn oder
Reinnickel hergestellt ist und keine gelöteten Stellen aufweist. Ein Wasserschiff, das nicht gekasdiert werden darf, z. B. aus Emaille, soll, um Irrtum zu vermeiden, zugebunden werden. Unter Käschern versteht man das dreimalige Eintauchen eines zuvor peinlichst gereinigten Gerätes in stark kochendes Wasser. Das Käschern auf Pessach muß vor dem Chomezverbof erledigt sein. Die Vorschriften des Käscherns und Glühens sind umfangreich und kompliziert. Man darf z.B. nicht kaschern: gelötete und zusammengesetzte Gegenstände, wie Mühlen und Messer, ferner nicht Gefäße aus Porzellan, Steingut,
Holzgefäße, irdenes Geschirr, Emaille-Geschirr. Gekaschert werden dürfen Gegenstände aus reinem Metall, wie Aluminium, Messing, Reinnickel, oder Kupfer und Silber. Holztische und Bretter begießt man, nachdem sie gründlich gereinigt sind, mit kochendem Wasser, so dass das Wasser sich kochend heiß über Tische und Bretter ergießt. Glasgefäße müssen auf Pessach „gestellt“ werden: Man läßt Gläser und Teller 24 Stunden unbenutzt, füllt sie dann mit kaltem Wasser, das drei Tage hintereinander täglich erneuert wird. Flaschen und Gläser, die für Bier oder Schnaps gebraucht werden, sind für den Gebrauch am Pessach auszuschließen.
nach 45,), Düsseldorf, 1926
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